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AGBs der Firma Andreas Hecht, (im folgenden Veranstalter genannt) Präambel

Die Firma Andreas Hecht, Dahlienstraße 15 84174 Eching (= Veranstalter) betreibt zu gewerblichen Zwecken unter der Domain http://www.geschaeftsreise-fluege.de eine Homepage.

Der Veranstalter bietet seinen Kunden Rund- und Sonderflüge an. Der Kunde schließt mit der Firma Andreas Hecht einen Mietvertrag über die Vermietung von Flugzeugen, mit welchem der jeweilige Rund- oder Sonderflug durchgeführt wird. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Veranstalter durchgeführten Rund- oder Sonderflüge. Mit seiner Buchung (bei Buchungen ohne Unterschrift spätestens mit der Zahlung) erkennt der Kunde gleichzeitig diese Bedingungen an.

1. Buchung eines Rundfluges und Bestätigung durch den Veranstalter

1.1. Der Veranstalter bietet dem Kunden über seine Homepage mittels eines dafür vorgesehenen Formulars die Möglichkeit, eine unverbindliche, kostenlose Anfrage zur Erstellung eines Angebots durch den Veranstalter u tätigen. Der Veranstalter bietet dem Kunden darüber hinaus die Möglichkeit, eine unverbindliche Anfrage schriftlich, oder per E-Mail zur Erstellung eines Angebots durch den Veranstalter zu tätigen.

1.2. Der Veranstalter erstellt dem Kunden daraufhin ein verbindliches Angebot zur Buchung eines Rund- oder Sonderfluges. Der Kunde erklärt die Annahme durch eine schriftliche verbindliche Bestätigung. Bei der Anmeldung für mehrere Teilnehmer haftet der Anmelder neben seinen auch für deren aus der Anmeldung resultierenden vertraglichen Verpflichtungen.

1.3. Sitzplatzreservierungen vorab sind generell nicht möglich, sondern finden in der Regel erst vor Antritt des Fluges statt.

2. Charakter eines Rund- oder sonstigen Sonderflugs

2.1. Der Rund- oder sonstige Sonderflug wird vom Veranstalter exklusiv für den Kunden durchgeführt. Datum, Strecke, geplanter Flugzeugtyp, Fluggesellschaft etc. sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen.

2.2. Weitere Leistungen als die reine Beförderung sind nicht enthalten, außer im Angebot wird gesondert darauf hingewiesen. Insbesondere weist der Veranstalter darauf hin, daß bei Sightseeing-Rundflügen wie z.B. über die Alpen eine Moderation, d.h. Erklärung der Flugstrecke, nicht als Bestandteil der Beförderungsleistung zu verstehen ist. In der Regel allerdings werden diese Flüge vom Piloten moderiert.

2.3. Der Veranstalter hat das Recht, einen Dritten als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

3. Bezahlung

3.1. Die Zahlungsarten Überweisung werden akzeptiert. Überweisungen sind möglichst bei Annahme des Angebots des Veranstalters, spätestens jedoch bis drei Tage nach Erhalt der Buchungsbestätigung auf das Konto des Veranstalters zu tätigen. Verrechnungsschecks sind per Brief zusammen mit der schriftlichen Annahme des Angebots des Veranstalters an diesen zu schicken.  Bei Buchungen aus dem Ausland werden ausschließlich und soweit nicht anders vereinbart Vorauskasse per Überweisung, oder Kreditkarte.in allen anderen Fällen ist eine Barzahlung  vor Abflug nötig.

3.2. Ist der fällige Flugpreis bis zum Abflug nicht bezahlt, kann der Veranstalter die Beförderung verweigern und kann von dem Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hat. Zusätzlich kann der Veranstalter über die gebuchten Plätze anderweitig verfügen. Für den entstehenden Schaden haftet der Veranstalter nicht.

3.3. Geschenkgutscheine sind bei Abholung in bar oder bei Versand durch die Post vorher durch Überweisung zu bezahlen. Die Einlösung von Geschenkgutscheinen hat innerhalb von 9 Monaten nach der jeweiligen Ausstellung des Gutscheins zu erfolgen.

4. Leistungsumfang Der Leistungsumfang der einzelnen Rund- und Sonderflüge besteht – soweit nicht explizit anders angegeben - ausschließlich aus der vom Veranstalter durchgeführten Flugleistung vom und zum angegebenen Flughafen selbst. Zusatzleistungen wie Bordverpflegung, eine eventuelle Erklärung der Flugroute o.ä. sind, obwohl meist enthalten, nicht vertraglicher Bestandteil der Flüge. Für eine gute Sicht kann der Veranstalter nicht garantieren.

5. Beförderungsbestimmungen

5.1. Der Kunde darf als Gepäck nicht mitführen:

     a) Gegenstände und Stoffe, die als gefährliche Güter im Sinne des § 27 LuftVG gelten und die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges zu gefährden, insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxidierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe, ferner flüssige Stoffe jeglicher Art, ausgenommen solche Flüssigkeiten, die der Kunde in seinem Hand- gepäck zum Verzehr und Gebrauch während des Fluges mitführt.

     b) Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften der Staaten, von denen aus ab- geflogen, die überflogen oder angeflogen werden, verboten sind.

      c) Gegenstände, die nach Ansicht des Veranstalters oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen ihres Gewichtes, ihrer Größe oder Art für die Beförderung ungeeignet sind.

5.2. Auf Verlangen hat der Kunde der Durchsicht seines aufgegebenen oder nicht aufgegebenen Gepäcks durch Zoll- oder andere Beamte beizuwohnen.

5.3. Der Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfe darf die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Kunden verweigern, wenn a) die Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung notwendig ist.

b) die Maßnahme zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Staaten not- wendig ist, von denen abgeflogen wird, die überflogen oder angeflogen werden.

c) das Verhalten, der Zustand oder die geistige oder körperliche Verfassung derart ist, dass der Kunde besonderer Unterstützung durch den Veranstalter bedarf, die der Veranstalter nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gewähren kann oder der Kunde er- hebliche oder wiederholte Unannehmlichkeiten verursacht hat oder dessen Anwesenheit anderen Kunden nicht zugemutet werden kann.

d) der Kunde sich selbst oder andere Personen oder Gegenstände von erheblichem Wert einer besonderen Gefahr aussetzt.

5.4. Führt der Kunde an seiner Person oder in seinem Gepäck Waffen jeglicher Art, wozu neben Schuss, Hieb- oder Stosswaffen sowie Sprühgas, die zu Angriffs- oder Verteidigungs- zwecken verwendet werden, auch noch Munition oder explosionsgefährliche Stoffe gehören, mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen anzuzeigen. Der Veranstalter kann die Beförderung derartiger Gegenstände nur zulassen, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck behandelt werden. Letzteres gilt nicht für Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind. Diese haben die Waffe vor dem Abflug dem Veranstalter auszuhändigen.

5.5. Der Kunde hat bezüglich der Benutzung von elektronischen Geräten an Bord die Anweisung des Piloten zu befolgen bzw. vor der Benutzung von elektronischen Geräten die Genehmigung des Piloten einzuholen. Die Benutzung von elektronischen Geräten umfasst auch die Betriebsbereitschaft in eingeschaltetem Zustand.

5.6. Die Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ohne Begleitperson bedarf der vorherigen Vereinbarung mit dem Piloten.

5.7. Der Veranstalter haftet nicht, wenn er in gutem Glauben nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, dass die nach seiner Auffassung maßgebenden Gesetze und Vorschriften eine Beförderung nicht zulassen und er infolgedessen die Beförderung verweigert und dies nicht grob fahrlässig geschieht.

6. Rücktritt vom Vertrag

6.1. Der Kunde kann bis einen Tag vor Antritt der Beförderung vom Vertrag mit dem Veranstalter zurücktreten.

6.2. Im Falle eines Rücktritts durch den Kunden erlangt der Veranstalter einen pauschalierten Anspruch auf Rücktrittsgebühren, der wie folgt vom Gesamt-Flugpreis berechnet wird:  - bis einen Tag vor Antritt der Beförderung 5%

6.3. Maßgeblich für den Rücktritt vom Vertrag mit dem Veranstalter ist der Eingang der Rücktrittserklärung Emai / Telefonanruf / SMS in den Geschäftsräumen des Veranstalters.

7. Leistungsänderungen / Routenänderungen / Mindestteilnehmerzahl / Absage durch den Veranstalter

7.1. Änderungen und Abweichungen unwesentlicher Leistungen, wie z.B. eine Verschiebung eines Fluges um zwei bis fünf Stunden, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, sind gestattet, wobei der Veranstalter den Kunden - wenn nötig - unverzüglich zu informieren hat. Aus flugtechnischen und flugsicherungsbedingten Gründen können Verzögerungen auftreten. Kann das bereitgestellte Flugzeug am Standort nicht zu der vorgesehenen Zeit abfliegen, und wird diese Verspätung durch den Kunden, dessen Gepäck oder dessen Fracht verursacht, so kann der Veranstalter die Durchführung des Fluges verweigern und den Gesamt- flugpreis verlangen. Nimmt der Veranstalter diese Rechte nicht in Anspruch, so kann der Veranstalter vom Kunden die Zahlung eines Standgeldes von EUR 50 pro angefangener Stunde Verspätung, beginnend mit der vorgesehenen Abflugzeit, verlangen.

7.2. Kurzfristige, z.B. wetterbedingte, Routenänderungen bei Rund- und Streckenflügen behält sich der Veranstalter jederzeit vor. Die Entscheidung trifft letztendlich der Pilot. Ist der Kunde mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Im Extremfall kann es also bei Rundflügen passieren, daß der Kunde nicht das sieht, was er erwartet. Der Veranstalter haftet in diesem Fall nur für eigenes grob fahrlässiges oder vor- sätzliches Verhalten. Wird dem Kunden aus diesem Grunde abgesagt, erhält er den eingezahlten Flugpreis unverzüglich zurück oder kann, sofern verfügbar, einen anderen Termin wählen.

7.3. Der Veranstalter ist berechtigt, den Flug, sofern außergewöhnliche Umstände eintreten, auch kurzfristig, d.h. im Extremfall erst kurz vor Abflug, abzusagen. In diesem Fall wird dem Kunden der Flugpreis so schnell wie möglich erstattet. Weitere Ansprüche des Kunden, also Schadensersatzansprüche aller Art wie z. B. aufgrund Anfahrtkosten oder unnötiger Urlaubstage, bestehen allerdings nicht. Außergewöhnliche Umstände können u.a. sein:

• schlechtes Wetter (insbesondere bei Rundflügen; die Entscheidung über die Absage fällt hier der Flugzeugführer des beauftragten Unternehmen)

• fehlende oder kurzfristig entzogene Genehmigungen durch die jeweilige Luftfahrtbehörde (Genehmigungen für Rundflüge werden i.d.R. erst wenige Tage vor Anflug erteilt. Erfolgt dann eine Absage, muß der Flug kurzfristig abgesagt werden)

• ein technischer Defekt

• höhere Gewalt

• eine Verspätung des eingeplanten Flugzeuges

• Flughafen nicht anfliegbar.

8. Mängel / Ansprüche / Haftung im Schadensfall

8.1. Tritt ein Mangel auf oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft der Leistung des Veranstalters, ist der Kunde verpflichtet, zunächst unverzüglich gegenüber dem Veranstalter zu rü- gen. Schafft der Veranstalter nicht sofort Abhilfe oder ist dem Kunden die Rüge beim Veran- stalter nicht möglich oder zumutbar, hat der Kunde den Mangel so schnell wie möglich beim Vermieter anzuzeigen. Unterläßt der Kunde die Rüge des Mangels schuldhaft, ist er mit Min- derungs- und vertraglichen Schadensersatzansprüchen deswegen ausgeschlossen.

8.2. Der Veranstalter haftet nicht für Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die der Vermieter zu vertreten hat oder in dessen Risikosphäre diese fallen. Bei Schäden aller Art, die im Zusammenhang mit der Leistungserstellung des Vermieters stehen, z.B. also bei Personen- oder Sachschäden während eines Rundfluges, haftet nicht der Veranstalter, sondern der Vermieter bzw. seine Versicherung. Ansprüche sind in diesem Fall direkt gegen den Vermieter geltend zu machen.

8.3. Für Schäden, die nicht vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen selbst verursacht werden, wird keine Haftung übernommen.

8.4. Für höhere Gewalt haftet der Veranstalter nicht.

8.5. Ansprüche des Kunden gegen den Veranstalter sind innerhalb von 1 Woche nach der Leistungserbringung in Schriftform geltend zu machen, und zwar gegenüber: den Veranstalter Ansprüche können vom Kunden außer im eigenen Namen auch für Reiseteilnehmer, die der Kunde bei der Anmeldung vertreten hat, nicht aber für Dritte, angemeldet werden. Die Abtretung von Ansprüchen ist ausgeschlossen.

8.6. Bei Gepäckschäden ist jede Klage ausgeschlossen, wenn der Berechtigte nicht unver- züglich nach Entdeckung des Schadens dem Veranstalter Anzeige erstattet. Die Anzeige bedarf der Schriftform.

9. Pass- und Einreisebestimungen, Straf- und Bußgelder

9.1. Bei sämtlichen Veranstaltungen, also z.B. Flügen, haben alle Teilnehmer einen gültigen Personalausweis mit sich zu führen und diesen gegebenenfalls auch beim Check-in vorzuzeigen. Bei Flügen, die in nicht in Länder der EU führen, kann auch ein Reisepaß nötig sein. Der Kunde hat sich beim Veranstalter oder dem jeweiligen Konsulat des Ziellandes über die genauen Vorschriften zu informieren.

9.2. Alle Steuern, Zölle oder sonstigen Abgaben, die durch Regierungs-, Kommunal- oder andere Behörden oder Flughafenunternehmen in Bezug auf den Kunden oder für dessen In- anspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, sind zusätzlich zu dem Flugpreis vom Kunden selbst zu bezahlen.

9.3. Der Veranstalter ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, diese Auslagen zu begleichen. Der Kunde haftet für ihre Erstattung.

9.4. Falls der Veranstalter gehalten ist, Straf- oder Bußgelder zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auflagen aufzuwenden, weil ein Kunde die bezüglich der Einreise oder Durch- reise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt oder weil die Kraft dieser Vorschrift erforderlichen Urkunden nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, haftet der Kunde für ihre Erstattung.

10. Sonstige Bestimmungen

10.1. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Landshut.

10.2. Mündliche Abreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.

10.3. Ist eine in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung unwirksam, wie sie geltendem Recht widerspricht, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

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